Crowdfunding und Urheberrecht – Sind Ideen geistiges Eigentum?

Raban von Buttlar hat Jura in Dresden und Potsdam mit dem Interessenschwerpunkt Kommunikationsgrundrechte und Urheberrecht studiert. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundestag zum Thema Internetfragen (2007/2008). Seine juristischen Wahlstationen absolvierte er bei verschiedenen Potsdamer TV-Produktionsunternehmen (u.a. Grundy Ufa, Producers at Work). Er betreibt eine Anwaltskanzlei in Berlin.

Dank Crowdfunding kann eine gute Projektidee durch eine Masse von Unterstützern finanziert und dadurch realisiert werden. Bevor man sein Projekt online stellt, sollte man sich klar machen, dass eine mit wenigen Sätzen beschriebene Idee mit rechtlichen Mitteln nicht schützbar ist.

Eine Filmidee beispielsweise kann grundsätzlich von jedem übernommen werden, ohne dass man juristisch etwas dagegen unternehmen kann. Denn das Urheberrecht hilft nicht dem, der über seine großartige Idee nur redet, sondern demjenigen, der sie konkret umsetzt. Nur dann, »wenn schon etwas da ist« – nämlich eine sinnlich wahrnehmbare schöpferische Leistung – kann rechtlicher Schutz überhaupt greifen.

Um urheberrechtlichen Schutz erlangen zu können, muss eine Filmidee so detailliert ausgearbeitet werden, dass am Ende ein fertiges Treatment (als Vorstufe zum Drehbuch) vorliegt. Dafür müssen alle Figuren, ihre Beziehungen zueinander und der Handlungsverlauf mit allen wesentlichen Wendungen beschrieben werden. Wenn sich das Resultat vom »alltäglichen und routinemäßig Erstellten « abhebt und so die rechtliche Hürde der »Schöpfungshöhe« genommen ist, liegt ein »Sprachwerk« vor. Dieses darf nicht mehr ohne weiteres von anderen genutzt werden.

Am besten geschützt ist aber der fertige Film. Beim Crowdfunding werden eher Ideen als ausgearbeitete Werke präsentiert. Es gilt, die Idee so genau zu beschreiben, dass man das Interesse der Unterstützer weckt. Ohne sein ganzes Pulver zu verschießen. Man sollte eine Menge guter und konkreter Ideen für die tatsächliche Umsetzung im Hinterkopf haben und (im Zweifel) auch erstmal dort behalten.

Dieser Text entstammt dem Handbuch Crowdfunding, das weitere Texte zum Thema Crowdfunding enthält. Es kann im Publikationsverzeichnis bestellt werden.

Raban von Buttlar hat Jura in Dresden und Potsdam mit dem Interessenschwerpunkt Kommunikationsgrundrechte und Urheberrecht studiert. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundestag zum Thema Internetfragen (2007/2008). Seine juristischen Wahlstationen absolvierte er bei verschiedenen Potsdamer TV-Produktionsunternehmen (u.a. Grundy Ufa, Producers at Work). Er betreibt eine Anwaltskanzlei in Berlin.