Feedly vs Leistungsschutzrecht

Feedly ist ein Tool, welches ermöglicht, RSS-Feeds sehr entspannt auf mobilen Endgeräten zu lesen, abzuspeichern, zu Bookmarken und vieles mehr. Dazu muss es aber den angezeigten Inhalt zwischenspeichern, Vorschaubildchen erzeugen, Überschriften übernehmen, Teasertexte anzeigen und vieles mehr. Defacto wird vermutlich der gesamte Text zwischengespeichert.

Die Publishing-Industrie als auch die Blogger haben in der Regel das ganze mitgemacht, weil beim Teilen von Links innerhalb von Feedly die Original-URL geteilt wurde. Bei Vollansicht eines Artikels oder beim Bookmarken wurde damit der gesamte Artikel, die dazugehörige Werbung und die Kommentare geladen, was aus Sicht eines Online-Inhalte-Anbieters die entscheidende Nutzung war.

Seit Freitag nachmittag ging Feedly darin über, in den geteilten Links nicht mehr die Original-URL zu verwenden, sondern eine interne Feedly-URL, die dazu führte, dass der gesamte Traffic innerhalb der Datenbank blieb. Auch andere Dienste wie Readability hatten ähnliches schon mal ausprobiert.

Nate Hoffelder schreibt wie viele andere Blogger dazu seine Entrüstung auf:

I really have to wonder about Feedly; it’s almost as if they don’t realize that publishers want to engage with readers directly and not have Feedly engage with readers at our expense.It’s kinda the reason I have a website rather than posting everything on (for example) Facebook. Furthermore, what if said reader wants to engage via email, Twitter, Facebook, or in the comments section?

Aus Sicht des amerikanischen Urheberrechts ist es nicht ganz klar, ob Aggregatoren RSS-Feeds mit Volltext verwenden und monetär verwerten dürfen. Am Beispiel des Law-Blogs-Aggregatoren Law Ratchet beschreibt Robert Ambrogi das Dilemma:

So is Law Ratchet violating copyright law by republishing these stories on its own site? […] The answer is not as straightforward as you might expect. Just recently, in The Associated Press v. Meltwater, a federal judge in New York ruled that the Meltwater media monitoring service infringed AP’s copyright by scraping news stories from the web and providing excerpts to its subscribers. […] But another defense to copyright infringement is that the republisher had an implied license to use the content. In the case of blogs, the argument has long been made that distributing the blog’s content through an RSS feed constitutes a license to others to do what they may with the content.

Wir werden sehen, wie sich die rechtliche Situation in Amerika weiterentwickelt, die ja im anglo-amerikanischen Case-Law getrieben wird durch Gerichtsurteile, die „Fair Use“ genauer definieren müssen.

In Deutschland ist die Situation klarer. Zum einen lässt das im Urheberrecht festgelegte Zitatrecht (UrhG §51) ausdrücklich zu, wobei die Zitate aber dem Zweck des Zitierens dienen müssen. Wer also ganze Texte kopiert und aggregiert, kann vom Urheber verklagt werden. Im Falle von Bilder-Ansichten in der Preview von Aggregatoren und Suchmaschinen urteile das Hamburger Gericht sogar, dass diese nicht durch das Zitatrecht abgedeckt sind.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger wiederum erlaubt es Presseverlegern gegen die Volltextnutzung ihrer Inhalte vorzugehen, egal ob dies Suchmaschinen oder Aggregatoren sind. Als Presseverleger gelten auch Blogger, die ihre Arbeit redaktionell betreiben. Das bedeutet also, dass zumindest nach dem derzeitigen Stand in Deutschland man Feedly und anderen Aggregatoren untersagen kann, die Inhalte anzuzeigen, aber man kann sie vermutlich nicht zwingen, die Inhalte anzuzeigen UND den Originallink zu verwenden.

Hier zeigt sich das klassische Dilemma des Internets: einerseits werden die traditionellen Intermediäre in ihrem Geschäftsmodell eingeschränkt (bspw. Presseverleger), andererseits entstehen neue Intermediäre (zum Beispiel Aggregatoren), die teilweise überhaupt kein Geschäftsmodell oder zumindest keine Vereinbarungen mit Urhebern bezüglich Lizensierung von Inhalten ab. Ein Geschäftsmodell ist aber leichter zu etablieren, wenn man irgendwo eine Monopolrente abschöpfen kann – und das geht am leichtesten, indem man im Internet „Walled Gardens“ schafft, in denen sich die Internetnutzer bewegen. Bezahlfunktionen oder Premium-Funktionen, wie bei Feedly-Pro, lohnen sich nur, wenn der Internutzer den gesamten Content innerhalb einer App oder einer Seite konsumiert, denn dann kann man die Leser einerseits tracken und andererseits passgenaue Werbung anzeigen.

Wer aber sollte beschützt werden? Die Blogger und ihre spannenden Inhalte, die irgendwann nur noch von den Robots der Aggregatoren besucht werden? Die Aggregatoren und ihr noch unreifen Geschäftsmodelle, die aber teilweise neue Formen des Medienkonsums etablieren? Oder die klassischen Verleger und deren Geschäftsmodelle?

Wer einerseits gegen das Leistungsschutzrecht ist, andererseits aber die Inhalation aller Links von Feedly kritisiert, kann nicht ganz konsistent argumentieren. Entweder muss man so etwas wie ein Leistungsschutzrecht für Verleger und Blogger ablehnen, kann dann aber nicht verhindern, dass Feedly und Co den Traffic einfach absaugen. Wer das nicht will, muss aber wohl Presseverlegern und Bloggern gewisse Schutzrechte in Bezug auf Content-Curation zusichern und Methoden an die Hand geben, ihre Rechte durchzusetzen.