Airbnb spaltet das Internet. Die beliebte Plattform zur Vermietung von Zimmern oder ganzen Wohnungen ist für einen Teil der Gesellschaft eine tolle Innovation im Rahmen der Bewegung zu Collaborative Consumption, für die anderen eine Gefahr, weil aus Mietwohnungen Gästewohnungen werden, weniger Hotelzimmer gebucht werden und dem Staat Steuereinnahmen entgehen, die bei privat untervermieteten Wohnungen in der Regel nicht angegeben werden.
Auch die jeweilige Umgebung einer dauerhaft via Airbnb-vermieteten Wohnung ist oft gespalten – während die Restaurants, Geschäfte und Läden eines Kiez von den Touristen profitieren, so beklagen sich Anwohner zum Teil über die temporären Nutzer.
Die Reaktion der Politik steht noch aus – in New York denkt man offen darüber nach, Airbnb zu verbieten, in anderen Städten werden gewerbemäßig vermietete Wohnungen im Internet gesucht und die Vermieter mit Strafzahlungen belegt.
Schon 2009 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden, dass es ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann, wenn ein Vermieter seine Wohnung gewerblich als Ferienwohnung vermietet, wenn davon der Vermieter nicht in Kenntnis gesetzt wird oder dies im Mietvertrag explizit ausgeschlossen wird. Das Amtsgericht hatte dem Vermieter im wesentlichen Recht gegeben, die fristlose Kündigung und die verlangte Räumung nicht beanstandet und sogar der beklagten Mieterin die Kosten für die Detektei auferlegt, welche der Vermieter einsetzte, um zu erheben, ob die Mieterin tatsächlich in ihrer Wohnung wohnen blieb.
Für alle, die in ihrer Wohnung nur Mieter sind, stellt das Urteil eine ziemlich deutliche Hürde bei der Vermietung über airbnb, 9flats oder anderen Portalen dar: eventuell kann eine Räumung, eine fristlose Kündigung und sogar Schadensersatz durch den Vermieter verlangt werden, wenn er beispielsweise auf den obigen Portalen die Wohnung entdeckt. Da in der Regel die Wohnung mit Fotos, Beschreibung und Adresse eingestellt sind, ist eine eindeutige Zuordnung relativ einfacher. Vermutlich gilt das auch für die Untervermietung einzelner Zimmer.
Für Inhaber von Eigentumswohnungen steht die Sache anders: hier kommt es auf die Hausordnung an, die sich die Eigentümer gesetzt haben. Außerdem ist ein Gewerbe der Vermietung einer Wohnung, egal ob als Ferienwohnung oder als Mietwohnung natürlich anzumelden.
In der Konsequenz heißt das, dass airbnb für viele Mieter erstmal ein Risiko darstellt, für viele Wohnungseigentümer aber eher nicht. Das wiederum bedeutet, dass das Geschäftsmodell Collaborative Consumption sich nur für Menschen lohnt, die selber schon Besitz haben – insofern trägt das eher zur Gentrifizierung in den Städten bei als Linderung zu schaffen.
Ich finde den Titel des Artikels unpassend. Erstens wird hier eine alte Entscheidung zugrunde gezogen und Zweitens ist es nichts neues, dass eine Unter-/Weitervermietung in jedem Mietvertrag geregelt ist.
Das stimmt – die alte Entscheidung ist mir jetzt erst aufgefallen, weil der Berliner Mieterverein darüber berichtet hatte.
Sehr spannend dazu auch diese Studie: http://www.02elf.net/allgemein/reisetrend-privatunterkunft-staerkt-lokale-wirtschaft-212759